PKT-Systeme GmbH
Gesellschaft für vorgefertigte Installationssysteme
Eichenweg 2
D 15749 Mittenwalde
033764 2555 0
033764 2555 13 20
info@pkt-systeme.de
Geschäftsführer:
Michael Bach, Dieter Klauß
Sitz: Mittenwalde
Registergericht und Handelsregisternummer: Amtsgericht Cottbus, HRB 9817CB
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 209712644
Haftungshinweis:
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Gestaltung, Grafik, Bildmontagen, Programmierung: PUNKT 191 Marketing und Design
Fotos: PKT-Systeme GmbH; Ronald Bartel, fotografie-bartel.de
AGB der PKT-Systeme GmbH · Eichenweg 2 · 15749 Mittenwalde Germany
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Anwendungsbereich
(1) Alle unsere Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung, geschlossen.
(2) Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen wir nicht ausdrücklich auf diese Bezug nehmen, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragspartnern vereinbart wurden. Auch mündliche, fernmündliche, per Fax oder EDV erteilte Aufträge des Bestellers werden nur unter Einbeziehung dieser Bestimmungen angenommen.
(3) Widerspricht der Besteller der Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Arbeitswoche nach deren Erhalt, gelten diese Bedingungen in vollem Umfang und uneingeschränkt als angenommen.
(4) Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder von uns an die Stelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht besonders widersprechen.
2. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf unserer Website, in unseren Katalogen und Prospekten stellt noch kein bindendes Angebot dar. Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die Bestellung durch den Besteller.
(2) Uns erteilte Aufträge sind erst dann durch uns angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind oder wenn die Lieferung durch uns stillschweigend erfolgt ist. Werden uns Aufträge per Internet oder E-Mail erteilt, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben.
(3) Unsere Außendienstmitarbeiter sind grundsätzlich nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt; ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von unserer Hauptverwaltung oder einer unserer Verkaufsstellen schriftlich bestätigt ist oder wenn die Ware ausgeliefert ist. Individuelle Vertragsabreden, insbesondere bestimmte Eigenschaftszusicherungen oder Verwendungsempfehlungen für unsere Waren, Angaben über Lieferfristen, Rabatte und Boni sowie etwaige Kulanzabsprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Hauptverwaltung bzw. unserer Niederlassungen, es sei denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder Rechtsscheinsgrundsätzen Vertragsmacht besteht. Telefonische oder mündliche Ergänzungen bzw. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung.
3. Vertragsumfang
(1) Wir übernehmen für den Besteller die Durchführung von Planungs-, Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten für vorgefertigte Installationssysteme. Einzelheiten des geschuldeten Werkerfolges werden immer zwischen uns und dem Besteller schriftlich einzeln festgelegt. Die Festlegung des Werkerfolges erfolgt anhand der vom Besteller eingereichten Information und Unterlagen. Wir sind nicht verpflichtet, uns vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht. Der Besteller bleibt verpflichtet, unsere Vorschläge auf die Eignung des von ihm vorgesehen konkreten Verwendungszwecks hin zu untersuchen.
(2) Der Besteller stellt uns alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Aufgaben benötigten schriftlichen Unterlagen, Daten und Pläne rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der Besteller alle von uns gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen.
(3) Fehlen Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der Besteller uns nachträglich binnen angemessener Frist bereitzustellen. Kommt es aufgrund eines solchen Versäumnisses des Bestellers zu Unterbrechungen der Leistungserbringung, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen um die Dauer der Unterbrechung.
(4) Wir sind berechtigt, für einzelne Leistungen (Sub-) Unternehmer einzusetzen. Der Besteller ist berechtigt, den Einsatz eines Subunternehmers abzulehnen oder seine Ablösung zu fordern, wenn und soweit hierfür ein wichtiger Grund vorhanden ist.
4. Preise
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Wie liefern frei Haus, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht. Für Kleinaufträge im Nettowarenwert unter € 250,00 müssen wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages von 10 %, mindestens aber € 9,00 vorbehalten.
(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen, entsprechend den Kostensteigerungen, zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung nicht nur unerheblich ist.
5. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Vergütungsforderung ist in vollem Umfang nach Rechnungserhalt sofort fällig.
(2) Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet. Wir werden in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung.
(3) Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungs- oder Scheckbetrag innerhalb der Frist einem unserer Konten gutgeschrieben ist. Die Rüge angeblicher Mängel befreit den Besteller nicht von seinen Zahlungspflichten. Unsere Außendienstmitarbeiter sind ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
(4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.
(5) Vorgerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, können wir – unbeschadet des Nachweises höherer oder geringerer Kosten – pauschal mit € 20,00 geltend machen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(6) Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss ungünstige Auskünfte über ihn erhalten, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller Forderungen, die auf dem selben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(6) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
6. Abnahme und Vergütung
(1) Ist Vertragsgegenstand eine Werkleistung, so ist der Besteller verpflichtet, diese nach Fertigstellung abzunehmen, wenn die Leistung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.
(2) Die Abnahme gilt dabei als erfolgt, wenn der Besteller den Leistungsgegenstand, an dem die Leistung erfolgt ist, seit mehr als 14 Werktagen ohne Beanstandung in Benutzung genommen hat, eine unberechtigte Verweigerung der Abnahme vorliegt oder die entsprechende Leistung bezahlt (Abnahmefiktion).
(3) Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 20 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich Vorbehalte erhebt. Sofern sich bei Überprüfung die Vorbehalte als unberechtigt erweisen, fallen dem Kunden die entstandenen Mehrkosten zur Last.
(4) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
7. Lieferfristen / Liefermenge
(1) Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich zugesichert haben. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller Einzelheiten des Vertrages und der Beibringung sämtlicher erforderlichen Unterlagen. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Pflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung, auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
(3) Bei Nichtangabe einer Versandvorschrift wird der uns am günstigsten erscheinende Transportweg gewählt, ohne eine Verantwortlichkeit für billigste Verfrachtung und gute Ankunft der Ware. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dabei sind wir berechtigt, den Versandkostenanteil in Rechnung zu stellen.
(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
(5) Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
(7) Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen („Ware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von uns gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Neuware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
(4) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dabei tritt der Besteller uns jedoch bereits jetzt alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(6) Zur Einziehung der Forderungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen des Bestellers (insbesondere Zahlungsverzug) widerrufen werden.
(7) Solange eine Forderung besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt noch in dem Besitz des Bestellers sind und an welchem Ort sich diese befinden. Wir sind ferner berechtigt, diese Lieferung jederzeit an der Stelle zu besichtigen und zurückzuholen.
(8) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder abtreten. Hiervon ausgenommen ist Transport-, Liefer- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Kosten, die uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleiben, hat der Besteller zu tragen.
(9) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert dessen Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. In diesem Fall werden wir einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freigeben.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Heraushabe der Ware zu verlangen. In der Herausgabe liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Gewährleistung
(1) Der Besteller verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen.
(2) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über.
(3) Die Maß- und Gewichtsangaben in unseren Katalogen und Prospekten sind unverbindlich. Eine Änderung der Konstruktion, der Maße und des Gewichts behalten wir uns vor. Die in unseren Katalogen und Prospekten genannten technischen Daten stellen unverbindliche Richtwerte dar. Technische-, Sortiments- und Preisänderungen sind vorbehalten. Die Haftung für Druckfehler und -mängel wird ausgeschlossen.
(4) Wir haften nur für die Verwendbarkeit des Werkes für den nach dem Vertrag dafür vorgesehenen Einsatz. Die Pflicht des Bestellers, die Eignung und Verwendbarkeit für den von ihm bezweckten Einsatz zu überprüfen, bleibt davon unberührt. Für Planungs-, Beratungs-, Ver¬arbeitungshinweise etc. wird eine wie auch immer geartete Haftung nur übernommen, sofern wir dem Besteller unsere Vorschläge auf ein bestimmtes, uns bekanntes Bauvorhaben mitgeteilt haben (vgl. § 3 Abs. 2).
(5) Soweit ein Mangel der Werksache vorliegt, sind wir unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Werkes resultieren.
Zum Nachweis des Mangels und der Einhaltung der Gewährleistungsfrist, bitten wir um Vorlage des defekten Produktes einschließlich zugehöriger Rechnung.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel zurückzuführen ist auf eine Verletzung der Bedienungs- oder Aufbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß oder nicht ordnungsgemäße Wartung.
(7) Der Besteller ist verpflichtet, alle innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel ausschließlich durch uns beheben zu lassen. Unterlässt der Besteller dies oder behebt er diesen Mangel selbst oder durch Dritte, erlöschen jegliche Gewährleistungsrechte und die dem Besteller dadurch entstandenen Kosten hat dieser selbst zu tragen.
(8) Eine von uns verkaufte und ordnungsgemäß gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen nach vorausgegangener Absprache gemacht werden. Wenn wir uns aus Gründen der Kulanz zu einer Warenrücknahme bereiterklären, werden dem Besteller 10 % Verwaltungskosten vom Gutschriftsbetrag in Abzug gebracht. Die Rücklieferung hat kostenfrei zu erfolgen. Die Ware muss gut verpackt werden. Nacharbeiten, welche durch mangelhafte Verpackung oder andere Einflüsse erforderlich werden, kommen zum Selbstkostenpreis in Anrechnung. Für Sonderausführungen, welche nicht anderweitig weiterverkauft werden können, ist eine Rücknahme ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Gewährleistungsfristen vorschreibt. Weder die Mängelrüge noch die Vornahme einer Gewährleistungshandlung hemmen den Ablauf der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen oder lassen die Verjährung dieser Ansprüche neu beginnen. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie für reparaturbedingt ausgetauschte Ersatzteile wird weder eine eigenständige neue Gewährleistungsfrist noch eine eigenständige, neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.
10. Haftung
(1) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder sie beruht auf einer schuldhaften Verletzung einer Kardinalpflicht (das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nachbesserungspflichten, Verletzung eines selbstständigen Auskunfts- und Beratungs- oder Garantievertrages sowie aus unerlaubter Handlung oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Unsere Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, es sei denn, die Zusicherung hätte ausdrücklich das Ziel verfolgt, den Besteller gerade gegen den eingetretenen Mangelfolgeschaden abzusichern. Kenntnis und Beachtung der für die Verwendung unserer Produkte einschlägigen DIN-Normen und Verwendungsvorschriften ist in jedem Falle Sache unseres Bestellers.
(3) Eine Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinaus ist ausgeschlossen, soweit nicht eine gesonderte Garantie erteilt wurde. In jedem Falle sind Ersatzleistungen je Schadensereignis auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden, höchsten jedoch auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
für Personenschäden € 500.000,00
höchstens jedoch € 250.000,00
für die einzelnen Personen
für Sachschäden € 50.000,00
Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse haften wir grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem unsere Vorlieferanten die Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen und erfüllen.
11. Schutzrechte
(1) An den in unseren Katalogen und Prospekten enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen sowie an Mustern oder anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung sofort zurückzugeben. Der Nachdruck, ganz oder teilweise, ist nicht gestattet.
(2) Uns stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung entstandenen Erfindung und/ oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem „Know-how“ zu.
(3) Dem Besteller ist es lediglich gestattet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu eigenen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe der Vertragsergebnisse an Dritte setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung durch uns voraus.
12. Leistungsort, Gerichtsstand anwendbares Recht
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen der jeweils auf dem Lieferschein angegebene Versandort, nach unserer Wahl auch Villingen-Schwenningen. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers sowie Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, zum gerichtlichen Einzug unserer Forderungen am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(2) Bei Auslandslieferungen ist deutsches Recht maßgebend.
13. Sonstige Bestimmungen
(1) Diese AGBs gelten für alle Vertragstypen, insbesondere für Kaufverträge, es sei denn, es widerspricht den gesetzlichen Vorgaben (Bsp.: Abnahme, § 6).
(2) Sind die vorstehenden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: November 2016